FG München - Urteil vom 24.07.2001
13 K 2075/00
Normen:
EStG § 33a;

Unterhaltsleistungen an die Schwester des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 13 K 2075/00

DRsp Nr. 2001/15616

Unterhaltsleistungen an die Schwester des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen; Einkommensteuer 1998

Unterhaltsleistungen an eine nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, daß eine Kürzung oder Versagung zum Unterhalt bestimmter öffentlicher Mittel mit Rücksicht auf die gewährte Unterhaltsleistung erfolgt ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 33a;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Kl.) bezog im Streitjahr 1998 als im Ruhestand Versorgungsbezüge.

In der Einkommensteuererklärung 1998 beantragte der Kl. u. a., Unterstützungsleistungen an seine Schwester ... in Höhe von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Er legte dazu eine Bestätigung seiner Schwester über Zahlungen von 12.000 DM "wegen völliger Mittellosigkeit" vor.

Der Beklagte (Finanzamt -FA-) ließ die geltend gemachten Unterhaltsleistungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Mit Bescheid vom 19.7.1999 setzte das FA die Einkommensteuer 1998 auf 11.591 DM fest. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20.9.1999).