I.
Der Kläger (Kl.) bezog im Streitjahr 1998 als im Ruhestand Versorgungsbezüge.
In der Einkommensteuererklärung 1998 beantragte der Kl. u. a., Unterstützungsleistungen an seine Schwester ... in Höhe von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Er legte dazu eine Bestätigung seiner Schwester über Zahlungen von 12.000 DM "wegen völliger Mittellosigkeit" vor.
Der Beklagte (Finanzamt -FA-) ließ die geltend gemachten Unterhaltsleistungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Mit Bescheid vom 19.7.1999 setzte das FA die Einkommensteuer 1998 auf 11.591 DM fest. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20.9.1999).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|