I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beglich im Streitjahr 2000 die an seinen Bruder gerichtete Rechnung eines Krankenhauses in Höhe von 4 895,23 DM, da dessen Krankenversicherer die Kostenübernahme aufgrund ausstehender Versicherungsprämien abgelehnt und die Klinik mit dem Abbruch der Behandlung gedroht hatte. Der Kläger zahlte außerdem 25 000 DM, um Verbindlichkeiten des Bruders auszugleichen, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entweder aus einem gegen diesen gerichteten Schadensersatzverfahren aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar oder aus Kontensperrungen herrührten. Diese Aufwendungen machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2000 als außergewöhnliche Belastung geltend, ferner ein "verlorenes" Darlehen in Höhe von 10 000 DM, das er dem Bruder im Jahr 1995 gewährt und auf das dieser auch im Streitjahr 2000 keine Zahlungen geleistet hatte.
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