Im Streitfall hielt der mündlich abgeschlossene Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht stand, weil statt der monatlichen Zahlungen in Höhe der sozialversicherungsfreien Grenze tatsächlich unregelmäßige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erbracht wurden. Der BFH bejaht zwar das Vorliegen von Unterhaltsleistungen, verneint jedoch die erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Das volljährige Kind war nämlich im Streitjahr nicht gehindert gewesen, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Es war insbesondere weder krank noch durch Arbeitsmangel oder aus sonstigen Gründen auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Dies wird besonders durch den vereinbarten - aber nicht durchgeführten - Arbeitsvertrag deutlich.
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