Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zu Recht das im Jahr 1996 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurückfordern darf, weil dessen Sohn wegen Unterhaltsansprüchen an seinen Ehegatten die 12.000,-- DM-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nach Auffassung des Beklagten überschreitet. Der am 5.9.1968 geborene Sohn ... des Klägers ist Student. Im Streitjahr 1996 erzielte er neben dem Studium Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 6.008,-- DM. Am 27.6.1996 heiratete er. Die Ehefrau ist als Beamtin in Besoldungsgruppe A 10 eingruppiert und erhielt laut Angaben des Klägers gegenüber der Familienkasse ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.719,-- DM.
Aufgrund dieser Mitteilung änderte der Beklagte mit Bescheid vom 24.3. 1997 gemäß § 173 Abs. Nr. () die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1996 auf 0,-- DM und verlangte. Erstattung des für den Zeitraum von Januar bis Dezember 1996 gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 2.400,-- DM (12 x 200,-- DM) .
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