Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Die Frage, wie der Begriff der Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen ist, ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil sie durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist. Dieser hat durch Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00 (BFH/NV 2004, 934) entschieden, dass Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG nur der laufende Barunterhalt ist und dass Sach- und Betreuungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind.
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