FG Hessen - Urteil vom 23.09.1999
11 K 1056/99
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 2; EStG § 33;
Fundstellen:
DB 2000, 1102
EFG 2000, 436

Unterhaltszahlung; Sozialhilfe; Unterhaltspflicht - Unterhaltszahlungen

FG Hessen, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 11 K 1056/99

DRsp Nr. 2001/1863

Unterhaltszahlung; Sozialhilfe; Unterhaltspflicht - Unterhaltszahlungen

§ 33a EStG enthält eine abschließende Regelung für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen. Unterhaltsleistungen, die aufgrund der Neuregelung des § 33a EStG wegen Fehlens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht abziehbar sind, sind auch nach § 33 EStG nicht berücksichtigungsfähig. Freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen, die auf die Sozialhilfe anzurechnen sind, führen beim Leistenden nicht per se zur Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG. Unterhaltszahlungen aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung sind nur in Höhe einer gekürzten oder versagten Sozialhilfezahlung anzuerkennen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 2; EStG § 33;

Tatbestand:

In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 machte die Klägerin (Klin.) 18.000,- DM als außergewöhnliche Belastungen (agw. B.) geltend, da sie ihrer Schwester A im Streitjahr monatlich 1.500,- DM als Unterhalt zugewendet habe. In dem Schreiben vom 21.11.1997 heißt es, die Klin. habe der erwerbslosen, kranken Schwester "ca. 18.000,- DM" gegeben. Das Finanzamt (FA) wies in den Erläuterungen zu dem Bescheid vom 11.12.1997 auf die Änderung des Gesetzes hin und erkannte die Zahlungen nicht an, da die Klin. ihrer Schwester gegenüber nicht gesetzlich Unterhalts verpflichtet sei.