FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2013
6 K 1014/12
Normen:
EStG § 33a; EStG § 33a Abs. 1 S. 6;

Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland - hier: Bulgarien - als außergewöhnliche Belastung EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 1014/12

DRsp Nr. 2015/3422

Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland - hier: Bulgarien - als außergewöhnliche Belastung EStG

Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, ist gem. § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Gemessen an inländischen Verhältnissen kann einer 62jährigen Frau, die nach den Verhältnissen des betreffenden Landes nicht mehr im erwerbsfähigen Alter steht, zugemutet werden, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen.

Normenkette:

EStG § 33a; EStG § 33a Abs. 1 S. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33a EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.