Unterhaltszahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastung; Zusammenhang von Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten; nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung; strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit; Wirksamkeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Funktionsunfähigkeit des Faxgerätes des Finanzgerichts; keine Beschwer bei auf Null DM lautendem Einkommensteuerbescheid
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 1 K 135/02
DRsp Nr. 2005/15960
Unterhaltszahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastung; Zusammenhang von Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten; nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung; strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit; Wirksamkeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Funktionsunfähigkeit des Faxgerätes des Finanzgerichts; keine Beschwer bei auf Null DM lautendem Einkommensteuerbescheid
1. Unterhaltsnachzahlungen eines Steuerpflichtigen für zurückliegende Jahre (hier: aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts für seine in einer Pfegeeinrichtung lebende Mutter) sind gemäß § 33EStG - ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3EStG - nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wie sie bei laufender Zahlung in jedem einzelnen Jahr bei Anwendung des § 33aEStG abzugsfähig gewesen wären.
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