FG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2004
17 K 6386/02 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 643
DStRE 2006, 1253
EFG 2005, 1758

Unterkunftskosten für Zweitwohnung von 94 qm sind keine notwendigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung - Doppelte Haushaltsführung; Unterkunftskosten; Zweitwohnung; Arbeitsbesprechung

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 17 K 6386/02 E

DRsp Nr. 2005/17510

Unterkunftskosten für Zweitwohnung von 94 qm sind keine notwendigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung - Doppelte Haushaltsführung; Unterkunftskosten; Zweitwohnung; Arbeitsbesprechung

1. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen, soweit die Größe der Zweitwohnung einer Einzelperson am Beschäftigungsort 60 qm überschreitet und damit den nach objektiven Kriterien erforderlichen Wohnraum übersteigt. 2. Auch wenn zusätzlicher Raumbedarf für berufliche Arbeitsbesprechungen besteht, kommt ein weitergehender Werbungskostenabzug nur unter den Voraussetzungen eines steuerlich berücksichtungsfähigen Arbeitszimmers in Betracht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der notwendigen Unterkunftskosten anlässlich einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Klägers.