BGH - Beschluss vom 09.07.2020
1 StR 567/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 239
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7920 Js 208925/16

Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen durch die Organe der Bauunternehmen hinsichtlich Hinterziehung von Umsatzsteuer

BGH, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 1 StR 567/19

DRsp Nr. 2020/15043

Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen durch die Organe der Bauunternehmen hinsichtlich Hinterziehung von Umsatzsteuer

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden. Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung führt. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe deshalb für die jeweilige Steuerart regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2018 aufgehoben

a)

betreffend die Angeklagten M. und S.

aa)

im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit diese Angeklagten wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer in Ziffer B.V. der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

bb)

im gesamten Strafausspruch;

b)

bezüglich der Angeklagten L. und I. sowie unter Erstreckung auf den Mitangeklagten V. (§ 357 StPO)

aa) bb) 2. 3.