BFH - Beschluss vom 14.02.2012
I B 50/11
Normen:
FGO § 60 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 920
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 533/09

Unterlassen einer einfachen Beiladung durch das Finanzgericht als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen I B 50/11

DRsp Nr. 2012/8445

Unterlassen einer einfachen Beiladung durch das Finanzgericht als Verfahrensmangel

1. NV: Zu einem gerichtlichen Rechtsstreit über einen Zuteilungsbescheid ist die Gemeinde notwendig beizuladen, der entweder der Gewerbesteuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die eine solche Zuteilung beansprucht. 2. NV: Zu den Anforderungen an eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist zum 31. Dezember 2000 durch formwechselnde Umwandlung der G-GmbH entstanden.

Gegenstand der am 4. August 2000 gegründeten G-GmbH war der Erwerb und das Halten von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Der Sitz der Gesellschaft war in der Gemeinde X, in der die G-GmbH ab 22. September 2000 eine Wohnung ohne Telefon- oder Faxanschluss angemietet hatte. Während der Mietzeit wurde dort kein Strom verbraucht.