FG Nürnberg - Urteil vom 31.01.2006
I 363/04
Normen:
AO § 129 § 164 Abs. 1 ;

Unterlassen eines Vorbehaltsvermerkes als offenbare Unrichtigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2006 - Aktenzeichen I 363/04

DRsp Nr. 2006/11848

Unterlassen eines Vorbehaltsvermerkes als offenbare Unrichtigkeit

Ein bei der Bescheiderteilung auf Grund eines Übertragungsfehlers unterbliebener Vorbehaltsvermerk kann im Wege einer Berichtigung nach § 129 AO nachgeholt werden. Die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt nicht voraus, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen aus dem Bescheid erkennbar ist.

Normenkette:

AO § 129 § 164 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der ohne Nebenbestimmung ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2000 berichtigt und mit dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ver- sehen werden konnte.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ... . Die Verschmelzung wurde am 04.08.2004 in das Handelsregister eingetragen. Die Rechtsvorgängerin reichte am 19.07.2001 die Körperschaftsteuererklärung für 2000 beim Finanzamt ein. Der erklärte Verlust betrug -358.047 DM. Der Bearbeiter vermerkte auf der ersten Seite der Steuererklärung im grünmarkierten Bereich, der für die Eintragungen des Finanzamts bestimmt ist, "Konzern-Nr. A468" und zur Steuerung der Bescheidkennzeichnung in der elektronischen Datenverarbeitung eine 13 bei der Kennzahl 10. Am 14.09.2001 gab der Bearbeiter die Kennzahlen und Werte selbst in die EDV ein. Die Bescheidkennzeichnung übernahm er jedoch nicht. Der Steuerbescheid erging daher am 27.09.2001 ohne Nebenbestimmung.