LG Stuttgart, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AR 1/17
Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen über kursrelevante UmständeKapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft bei unterlassenen Ad-hoc-MitteilungenVerschwiegenheitspflichten bei erlangtem Wissen eines Vorstandsmitglieds der Holding- und der Beteiligungsgesellschaft
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 20 Kap 2/17
DRsp Nr. 2023/4785
Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen über kursrelevante UmständeKapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft bei unterlassenen Ad-hoc-MitteilungenVerschwiegenheitspflichten bei erlangtem Wissen eines Vorstandsmitglieds der Holding- und der Beteiligungsgesellschaft
Zur Frage der Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen über möglicherweise kursrelevante Umstände aus dem operativen Geschäftsbereich einer Beteiligungsgesellschaft.1. Sind mehrere börsennotierte Unternehmen von demselben Ereignis unmittelbar betroffen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF, und liegen die sonstigen Voraussetzungen der Ad-hoc-Pflicht bei ihnen vor, so haben alle diese Unternehmen gesonderte Ad-hoc-Meldungen zu veröffentlichen.
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