FG München - Urteil vom 21.05.2014
8 K 3645/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g;

Unterlassene Auflösung einer Ansparrücklage ist neue Tatsache

FG München, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 8 K 3645/12

DRsp Nr. 2014/16811

Unterlassene Auflösung einer Ansparrücklage ist neue Tatsache

Löst der Steuerpflichtige die Ansparrücklage – trotz nicht fristgerechter Investition – nicht auf und übersieht auch das FA die erforderliche Auflösung, kann diese nachgeholt werden, da es sich um eine neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO handelt; das Versäumins der Mitteilungspflicht des Steuerpflichtigen überwiegt gegenüber dem Versäumins des FA.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden konnte, weil insoweit eine neue Tatsache vorliegt.

Die Klägerin ist eine im Streitjahr 2008 noch bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Einkünfte einheitlich und gesondert vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) festgestellt werden.

In ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2006 bildete die Klägerin ausweislich einer Aufstellung (Bl. 13 der ESt-Akte 2007) eine Ansparrücklage für die geplante Anschaffung eines PKW, eines Kopierers, eines Laptops und diverser Einrichtungsgegenstände in Höhe von insgesamt 22.806EUR, die in der Gewinnermittlung für das Jahr 2007 nicht aufgelöst wurden.