1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden konnte, weil insoweit eine neue Tatsache vorliegt.
Die Klägerin ist eine im Streitjahr 2008 noch bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Einkünfte einheitlich und gesondert vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) festgestellt werden.
In ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2006 bildete die Klägerin ausweislich einer Aufstellung (Bl. 13 der ESt-Akte 2007) eine Ansparrücklage für die geplante Anschaffung eines PKW, eines Kopierers, eines Laptops und diverser Einrichtungsgegenstände in Höhe von insgesamt 22.806EUR, die in der Gewinnermittlung für das Jahr 2007 nicht aufgelöst wurden.
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