FG Hamburg - Beschluss vom 06.08.2001
I 200/01
Normen:
AO § 321 Abs. 1 ; AO § 231 Abs. 3 ; AO § 309 Abs. 2 Satz 3 ;

Unterlassene oder erfolglose Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über

FG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2001 - Aktenzeichen I 200/01

DRsp Nr. 2002/1010

Unterlassene oder erfolglose Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über

Die unterlassene oder erfolglose Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner oder dessen Bevollmächtigten über die erfolgte Zustellung einer Pfändung an den Drittschuldner hindert die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 AO mit der Folge des Neubeginns der Verjährungsfrist nicht.

Normenkette:

AO § 321 Abs. 1 ; AO § 231 Abs. 3 ; AO § 309 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine aus Haftungsbescheiden der Jahre 1983 und 1984 resultierende Steuerforderung gegen den Antragsteller (Ast) wegen Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen ist.

Gegen den Ast als persönlich haftenden Gesellschafter der C ... KG, ergingen nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 161, 128 Handelsgesetzbuch (HGB) Haftungsbescheide vom 25.10.1983 über einen Gesamtbetrag von 37.900,38 DM sowie vom 08.10.1984 über einen Gesamtbetrag von 46.968,14 DM. Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Die von dem Antragsgegner (Ag) in der Zeit von November 1985 bis Dezember 1992 gegen den Ast ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen führten nicht zu einer Verringerung der Haftungsschuld.