BFH - Beschluss vom 05.04.2011
VIII B 107/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 716/10 AO

Unterlassene Umdeutung eines Sachantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag als Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 107/10

DRsp Nr. 2011/9426

Unterlassene Umdeutung eines Sachantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag als Verfahrensfehler

1. NV: Tritt bei einer Klage gegen die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung die Hauptsachenerledigung ein infolge der Abgabe der Steuererklärung, wird die aufrechterhaltene Anfechtungsklage unzulässig, sofern kein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargetan wird. 2. NV: Ein das rechtliche Gehör verletzendes Überraschungsurteil liegt nicht vor, wenn ein entscheidungserheblicher rechtlicher Gesichtspunkt ("überraschend") Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. 3. NV: Es besteht keine Verpflichtung des FG, die Beteiligten auf offenkundige Umstände --wie etwa die eingetretene Hauptsachenerledigung -- hinzuweisen. 4. NV: Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr möglich, wenn das die Anfechtungsklage erledigende Ereignis schon während des Klageverfahrens eingetreten ist. 5. NV: Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, wenn eine mögliche Divergenz zu einer Entscheidung des BFH nur einen Teil der Begründung betrifft, der das angefochtene Urteil nicht trägt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe