BFH - Beschluß vom 26.05.1999
VII B 245/98
Normen:
FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 51

Unterlassener Beweisantrag; Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen VII B 245/98

DRsp Nr. 1999/8515

Unterlassener Beweisantrag; Rüge mangelnder Sachaufklärung

Zu den Anforderungen an die Rüge der mangelnden Sachaufklärung bei unterlassenen, später aber für notwendig gehaltenen Beweisanträgen.

Normenkette:

FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt weder eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch den behaupteten Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen schlüssig dar (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).