OLG Köln - Urteil vom 24.02.2005
8 U 61/04
Normen:
BGB (a.F.) § 611 § 305 § 275 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 521
VersR 2006, 557
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 232/04

Unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts; Anwendbarkeit des § 287 ZPO und der Regeln des Beweises des ersten Anscheins

OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 8 U 61/04

DRsp Nr. 2005/9995

Unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts; Anwendbarkeit des § 287 ZPO und der Regeln des Beweises des ersten Anscheins

1. Ein Steuerberater hat nicht die Pflicht, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen. Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen findet jedenfalls ihre Grenze bei Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. 2. In Fällen, in denen eine von einem Steuerberater empfohlene Vermögensdisposition eine hypothetische höchstpersönliche Lebens-, Glaubens- und Gewissensentscheidung erfordert hätte und es um die Frage geht, wie diese Entscheidung ausgefallen wäre, kommen dem Mandanten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt des daraus erwachsenden allgemeinen Vermögensschadens die Beweiserleichterrungen des § 287 ZPO und der Regeln des Beweises des ersten Anscheins nicht zu Gute.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 611 § 305 § 275 ; ZPO § 287 ;

Gründe: