LG Bonn, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 232/04
Unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts; Anwendbarkeit des § 287 ZPO und der Regeln des Beweises des ersten Anscheins
OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 8 U 61/04
DRsp Nr. 2005/9995
Unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts; Anwendbarkeit des § 287ZPO und der Regeln des Beweises des ersten Anscheins
1. Ein Steuerberater hat nicht die Pflicht, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen. Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen findet jedenfalls ihre Grenze bei Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen.2. In Fällen, in denen eine von einem Steuerberater empfohlene Vermögensdisposition eine hypothetische höchstpersönliche Lebens-, Glaubens- und Gewissensentscheidung erfordert hätte und es um die Frage geht, wie diese Entscheidung ausgefallen wäre, kommen dem Mandanten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt des daraus erwachsenden allgemeinen Vermögensschadens die Beweiserleichterrungen des § 287ZPO und der Regeln des Beweises des ersten Anscheins nicht zu Gute.