BFH - Beschluss vom 14.07.2004
IX B 102/03
Normen:
AO § 367 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1514
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 108/00

Unterlassener Verböserungshinweis - Berücksichtigung im Klageverfahren

BFH, Beschluss vom 14.07.2004 - Aktenzeichen IX B 102/03

DRsp Nr. 2004/14419

Unterlassener Verböserungshinweis - Berücksichtigung im Klageverfahren

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein bezifferter Klageantrag mit der Rüge, das FA habe den Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO unterlassen, so verbunden werden kann, dass im Klageverfahren zumindest die Verböserung rückgängig zu machen ist.2. Die Frage ist nach der Rspr. des BFH zu verneinen.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben ein 1 147 qm großes Grundstück mit einem Einfamilienhaus nebst Anbau für 285 000 DM zuzüglich Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Gebühren) von 8 956 DM. Die Übergabe sollte am 1. Oktober 1994 erfolgen. Bereits am 30. August 1994 veräußerten sie eine Teilfläche von 506 qm als Bauplatz zum Preis von 90 000 DM. Sie verpflichteten sich, den auf der veräußerten Teilfläche stehenden Anbau auf ihre Kosten abzureißen und auf der neuen Grundstücksgrenze eine Mauer zu errichten. Die Kosten der Vermessung und Teilung trug der Käufer. Die Übergabe des durch Teilung entstandenen Grundstücks geschah vertragsgemäß am 15. Oktober 1994.