I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 4.6.2021 abgeändert. Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom zuständigen Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich und/oder sinngemäß folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
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