Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der Beklagten. Er wendet sich gegen belehrende Hinweise der Beklagten vom 7. Januar 2013 und 15. Februar 2013. Diese waren auf seine Bitte ergangen, die berufsrechtliche Zulässigkeit von ihm ins Auge gefasster und so bezeichneter "Schockwerbung" für seine Kanzlei zu beurteilen. Zugrunde liegt, dass der Kläger zu Werbezwecken Kaffeetassen verbreiten will, die er mit verschiedenen Aufdrucken von Bildern, diesen beigestellten Textzeilen sowie den Kontaktdaten seiner Kanzlei versehen möchte.
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