OLG München - Urteil vom 05.03.2020
29 U 3693/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 263
WRP 2020, 659
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 19313/16

Unterlassung wegen einer kennzeichenrechtlichen Abmahnung eines AbnehmersAnspruch eines Herstellers wegen unberechtigter SchutzrechtsverwarnungEingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

OLG München, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 29 U 3693/17

DRsp Nr. 2020/5864

Unterlassung wegen einer kennzeichenrechtlichen Abmahnung eines Abnehmers Anspruch eines Herstellers wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Dem Hersteller können Ansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aufgrund einer gegen einen seiner Abnehmer ausgesprochenen unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nur dann zustehen, wenn auch er selbst nach der der Verwarnung zugrunde gelegten Rechtsauffassung als Verletzer erscheint. Bei unberechtigten Verwarnungen, die nur Angebote seiner Abnehmer betreffen, stehen dem Hersteller auch dann keine Ansprüche gegen den Verwarnenden zu, wenn er die vermeintliche Schutzrechtsverletzung verursacht hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 26.09.2017, berichtigt durch Beschluss vom 13.11.2017, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.