OLG Köln - Beschluss vom 14.01.2021
15 U 61/20
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 403/19

Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger BerichterstattungAntrag auf Ergänzung des Protokolls einer mündlichen VerhandlungEingriff in den Schutzbereich des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsVoraussetzungen einer sogenannten identifizierenden VerdachtsberichterstattungBerichterstattung über vermeintliche Sexualstraftaten

OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 15 U 61/20

DRsp Nr. 2022/10977

Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Berichterstattung Antrag auf Ergänzung des Protokolls einer mündlichen Verhandlung Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Voraussetzungen einer sogenannten identifizierenden Verdachtsberichterstattung Berichterstattung über vermeintliche Sexualstraftaten

Tenor

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Verfügungsbeklagte.

Der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 16.12.2020 auf Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

Gemäß der nach allgemeiner Auffassung auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbaren Regelung in § 91a Abs. 1 ZPO war angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu Lasten der Verfügungsbeklagten über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu entscheiden.