OLG Nürnberg - Endurteil vom 25.01.2022
3 U 1919/21
Normen:
ZPO § 92;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 576/19

Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit abfließendem NiederschlagswasserImmissionen durch das bloße Wirken von NaturkräftenWirkungen aus der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks

OLG Nürnberg, Endurteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 1919/21

DRsp Nr. 2022/8897

Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit abfließendem Niederschlagswasser Immissionen durch das bloße Wirken von Naturkräften Wirkungen aus der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks

Zur Bedeutung der Erosionsschutzverordnung für nachbarliche Ansprüche.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 2021, Az. 18 O 576/19, wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Ergänzungsurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. September 2021, Az. 18 O 576/19, wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 79 %, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils weitere 9,5 %.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der im Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Mai 2021, Az. 18 O 576/19 getroffenen Entscheidung.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die in Ziffer I. und II. genannten Urteile des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.443,52 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 92;

Gründe

I.

I. II. III.