Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.11.2020 -
Die Beklagte wird bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an deren Intendantin zu vollziehen ist, verurteilt, es zu unterlassen
1.über die Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"Für A übernimmt B die Predigten in C.";
"Allabendlich werden in der Villa D über Lautsprecher seine Predigten verbreitet.";
2.über den Kläger zu 2) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"Mehr noch, A Predigten sind offenbar mit der Aufforderung um eine Geldspende verbunden.";
"Für die F kein Problem, sich mit Tätern gemein zu machen.";
II. 1. 2. III. 2. 3. 4.
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