OLG Dresden - Beschluss vom 15.08.2022
4 W 423/22
Normen:
RVG § 32;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2149/21

Unterlassungsansprüche wegen einer Bild- und WortberichterstattungStreitwertbeschwerde ausdrücklich namens und in Vollmacht der AntragstellerKeine Umdeutung in eine im eigenen Namen des Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde

OLG Dresden, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen 4 W 423/22

DRsp Nr. 2022/12546

Unterlassungsansprüche wegen einer Bild- und Wortberichterstattung Streitwertbeschwerde ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Antragsteller" Keine Umdeutung in eine im eigenen Namen des Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde

1. Die ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Antragsteller" durch einen Rechtsanwalt eingelegte Streitwertbeschwerde ist regelmäßig unzulässig, weil eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts nicht beschwert werden kann. 2. Eine Auslegung oder Umdeutung eines solchen Antrags in eine im eigenen Namen des Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden, dass infolge der fehlenden Beschwer für die Partei nur eine Beschwerde des Anwalts vernünftig und interessengerecht wäre.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts vom 17.12.2021 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf 15.000,- € bis zum 7.11.2021 und auf 10.000,- € ab diesem Zeitpunkt festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32;

Gründe:

I.