FG Nürnberg - Urteil vom 03.03.2021
3 K 179/19
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Unterliegen des erhaltenen Nutzungswertersatzes der Einkommensbesteuerung i.R.d. Rückabwicklung einer Baufinanzierung; Berücksichtigen von zusätzlichen Werbungskosten für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 3 K 179/19

DRsp Nr. 2021/12062

Unterliegen des erhaltenen Nutzungswertersatzes der Einkommensbesteuerung i.R.d. Rückabwicklung einer Baufinanzierung; Berücksichtigen von zusätzlichen Werbungskosten für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

1

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2016 vom 29.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.01.2019 wird die Steuer auf 10.853 € und der Solidaritätszuschlag entsprechend herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 19/20 und der Beklagte zu 1/20 zu tragen.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Streitig ist im Wesentlichen, ob der Nutzungswertersatz, den der Kläger im Rahmen einer Rückabwicklung seiner Baufinanzierung erhalten hat, der Einkommensbesteuerung unterliegt sowie hilfsweise die Mehrfachgewährung des Werbungskostenpauschbetrages bei Einkünften aus Kapitalvermögen, der alternative Ansatz von Prozesskosten als Sonderausgaben und Kosten eines Arbeitszimmers.

Der Kläger wird beim beklagten Finanzamt einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Flugbegleiter.