BFH - Beschluss vom 20.06.2011
VII B 258/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 126 Abs. 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1433/08

Unterliegen von Tätowiervorlagen der Umsatzsteuerermäßigung

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen VII B 258/10

DRsp Nr. 2011/17785

Unterliegen von Tätowiervorlagen der Umsatzsteuerermäßigung

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 126 Abs. 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zeichnet Tätowiervorlagen für Kunden, die sich entweder im Tätowierstudio seiner Ehefrau oder bei einem anderen Tätowierer nach der gezeichneten Vorlage tätowieren lassen wollen. Seine Kunden wählen zumeist ein Muster aus seiner Sammlung, welches als Grundlage für die zu zeichnende Tätowiervorlage dient, die der Kläger ggf. nach den individuellen Wünschen der Kunden und unter Berücksichtigung der für die Tätowierung vorgesehenen Körperstelle anfertigt und den Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aushändigt.

Mit seiner Umsatzsteuererklärung 2005 berechnete der Kläger die Steuer für die erzielten Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz, während der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Umsätze dem Regelsteuersatz unterwarf.