BFH - Urteil vom 26.06.2002
IV R 56/00
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 367
BStBl II 2002, 768
NJW-RR 2002, 1681
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holsteinisches - 15.9.1999 - II 890/95,

Unternehmensberater als Freiberufler

BFH, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen IV R 56/00

DRsp Nr. 2002/12711

Unternehmensberater als Freiberufler

»1. Wer die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erfüllt, kann den Nachweis über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse auch dadurch führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen unterzieht.2. Das Gericht ist zur Erhebung eines solchen Beweises nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1991 und 1992 als selbständiger Unternehmensberater tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah darin einen Gewerbebetrieb und erließ dementsprechende Gewerbesteuermessbescheide.