FG Hessen - Urteil vom 19.11.2001
13 K 2325/00
Normen:
AO § 370 ; EStG § 18 Abs. 1 ;

Unternehmensberater; EDV; Festpreisvereinbarung; Stundenlohn; gesplittete Abrechnung; ausländische Firma; Schweiz; Steuerhinterziehung; selbständige Arbeit - Einkünftezurechnung bei pro forma Zwischenschaltung einer ausländischen Firma

FG Hessen, Urteil vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 2325/00

DRsp Nr. 2002/17107

Unternehmensberater; EDV; Festpreisvereinbarung; Stundenlohn; gesplittete Abrechnung; ausländische Firma; Schweiz; Steuerhinterziehung; selbständige Arbeit - Einkünftezurechnung bei pro forma Zwischenschaltung einer ausländischen Firma

Leistet ein Auftraggeber für die Durchführung eines Projekts, in dem ein selbständiger Unternehmensberater die Leistungen erbringt, neben dem vereinbarten Pauschalhonorar weitere Zahlungen an eine ausländische Firma, deren Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalhonorar und einem angemessenen Stundensatz für die Leistungen entspricht, ist dies ein Indiz dafür, dass die ausländische Firma nur pro forma zwischengeschaltet wurde und die Zahlungen in vollem Umfang dem selbständigen Unternehmensberater als Einkünfte zuzurechnen sind.

Normenkette:

AO § 370 ; EStG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Kläger erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit.