EuGH - Urteil vom 11.09.2014
Rs. C-47/12
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.09.2011

Unternehmensbesteuerung unter Ausschluss der Anrechnung im Ausland von Dividenden ausschüttenden Tochtergesellschaften gezahlter Körperschaftsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln

EuGH, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-47/12

DRsp Nr. 2014/13779

Unternehmensbesteuerung unter Ausschluss der Anrechnung im Ausland von Dividenden ausschüttenden Tochtergesellschaften gezahlter Körperschaftsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln

1. Die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die Körperschaftsteuern, die von Dividenden ausschüttenden Kapitalgesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat entrichtet wurden, nicht anrechnen kann, weil diese Dividenden in dem erstgenannten Mitgliedstaat von der Steuer freigestellt sind, wenn sie aus Beteiligungen in Höhe von mindestens 10 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hervorgegangen sind - wobei im konkreten Fall die tatsächliche Beteiligung der die Dividenden erhaltenden Kapitalgesellschaft bei über 90 % liegt und die Empfängergesellschaft nach dem Recht eines Drittstaats gegründet worden ist -, mit dem Unionsrecht ist anhand der Art. 63 AEUV und 65 AEUV zu beurteilen.