BFH - Urteil vom 03.05.2006
I R 100/05
Normen:
KStG (2002) § 8b Abs. 7 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2113
BFH/NV 2006, 2000
BFHE 214, 90
BStBl II 2007, 60
DB 2006, 2093
DStR 2006, 1698
GmbHR 2006, 1107
Vorinstanzen:
FG Köln - 13 K 6940/03 - 7.9.2005 (EFG 2006, 366),

Unternehmensgründung durch Beteiligungsgesellschaft kein Anteilserwerb i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002

BFH, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen I R 100/05

DRsp Nr. 2006/23519

Unternehmensgründung durch Beteiligungsgesellschaft kein Anteilserwerb i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002

Ein Unternehmen, das von ihm gehaltene Anteile an Vorratsgesellschaften veräußert, die es zuvor selbst gegründet hat, hat diese Anteile nicht i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolges erworben.

Normenkette:

KStG (2002) § 8b Abs. 7 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die Vorratsgesellschaften verschiedenster Rechtsformen gründet und veräußert. Im Streitjahr 2002 erzielte sie aus dem Verkauf selbst gegründeter GmbH einen Gewinn in Höhe von 47 131 EUR, den sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung als steuerfreien Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) behandelte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und erließ entsprechende Bescheide über Körperschaftsteuer 2002 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 2004 und ab 2005.

Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 7. September 2005 13 K 6940/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 366 abgedruckt.

Seine Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.