FG Münster - Urteil vom 25.09.2009
4 K 2374/07 F
Normen:
GewStG § 10a;

Unternehmensidentität

FG Münster, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 4 K 2374/07 F

DRsp Nr. 2010/3644

Unternehmensidentität

1. Die für eine Verlustverrechnung nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmeridentität ist nur gegeben, soweit der Verlust nicht anteilig auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. 2. Das Erfordernis der Unternehmensidentität ist gegeben, wenn die vom Steuerpflichtigen zunächst im Rahmen einer GbR gemeinschaftlich ausgeübte gewerbliche Betätigung als Einzelunternehmer in organisatorisch, sachlich, räumlich und personell unverändertem Umfang fortgesetzt wird.

Normenkette:

GewStG § 10a;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe ein festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) im Streitjahr 2005 zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist Elektromeister und seit dem 01.06.1995 Inhaber eines Elektroinstallationsbetriebes in C-Stadt, E-Straße 1 a. Mit Vertrag vom 12.05.2003 gründete er gemeinsam mit Herrn M. V. eine ebenfalls am o.g. Betriebssitz des Klägers ansässige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung "C. und V. GbR EA" (EA GbR), deren Zweck der Handel und Vertrieb von Möbeln, Leuchten, Designobjekten und Dekorationsartikeln war.