Zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe ein festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust nach §
Der Kläger ist Elektromeister und seit dem 01.06.1995 Inhaber eines Elektroinstallationsbetriebes in C-Stadt, E-Straße 1 a. Mit Vertrag vom 12.05.2003 gründete er gemeinsam mit Herrn M. V. eine ebenfalls am o.g. Betriebssitz des Klägers ansässige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung "C. und V. GbR EA" (EA GbR), deren Zweck der Handel und Vertrieb von Möbeln, Leuchten, Designobjekten und Dekorationsartikeln war.
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