FG Köln - Urteil vom 15.02.2012
10 K 1830/10
Normen:
GewStG § 10a;
Fundstellen:
BB 2012, 802

Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

FG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 10 K 1830/10

DRsp Nr. 2012/6702

Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

1) Ein Gewerbeverlust kann nach § 10a GewStG (nur) dann abgezogen werden, wenn der im Kürzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat (sog. Unternehmensidentität). 2) Die Frage der Unternehmensidentität ist für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften gleich zu entscheiden. 3) Im Falle einer gewerblich geprägten Personengesellschaft liegt keine Unternehmensidentität vor, wenn es sich in den verschiedenen Jahren um sachlich verschiedene Tätigkeiten handelt.

Normenkette:

GewStG § 10a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vortragsfähiger Gewerbeverlust wegen Wegfalls der Unternehmensidentität nicht festzustellen ist.

Die Klägerin war zunächst eine inländische Kommanditgesellschaft, die zur A Gruppe mit Sitz in den USA gehörte. Die nachstehende Beschreibung der Beteiligungsverhältnisse ist in der als Anlage 1 der Klageschrift beigefügten Übersicht graphisch illustriert; diese ist allerdings mittlerweile teilweise überholt.