FG Hessen - Urteil vom 11.07.2006
5 K 219/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Unternehmer; Reiseveranstalter; Gewerbebetrieb; Einkünfte; Zurechnung; Verlustrisiko; Vertreter; Im fremden Namen; Einkommensteuer; Umsatzsteuer - Zurechnung von Einkünften bei Auftreten in fremdem Namen

FG Hessen, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 5 K 219/04

DRsp Nr. 2007/7796

Unternehmer; Reiseveranstalter; Gewerbebetrieb; Einkünfte; Zurechnung; Verlustrisiko; Vertreter; Im fremden Namen; Einkommensteuer; Umsatzsteuer - Zurechnung von Einkünften bei Auftreten in fremdem Namen

1. Unternehmer ist auch, wer in fremdem Namen aber auf eigene Rechnung handelt. 2. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der das Unternehmerrisiko, also die Gefahr der Erzielung von Verlusten trägt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war in den Streitjahren Schatzmeister des eingetragenen Vereins XXX. Seine Lebensgefährtin, Frau T., war die erste Vorsitzende des Vereins.