FG Münster - Beschluss vom 18.01.2006
5 V 3802/05 E
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 962

Unternehmereigenschaft bei Handelsvertretung

FG Münster, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 5 V 3802/05 E

DRsp Nr. 2006/11787

Unternehmereigenschaft bei Handelsvertretung

1. Unternehmer i. S. des § 15 EStG ist der Urheber der Dienstleistungen, d.h. derjenige, der die steuerbare Handlung "unternimmt", indem er das Unternehmen als den steuerbaren Handlungstatbestand betreibt und so die Mehrung/Minderung steuerlicher Leistungsfähigkeit als steuerbaren Handlungserfolg erzielt. 2. Bei einer Handelsvertretung ist entscheidend darauf abzustellen, wer die Unternehmerinitiative hat und das tägliche Vermittlungsgeschäft ausführt.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 zu gewähren ist.

Die Antragsteller (ASt.) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann betreibt eine Handelsvertretung. Bei einer Betriebsprüfung wurde ein Vertrag (ohne Datum) vorgelegt. Nach diesem Miet-, Pacht- und Dienstleistungsvertrag (Bl. 28 in Bp-Akte Band I) verpachtete der ASt. seine Handelsvertretung ab 01.08.1989 an die Firma I M GmbH, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist.

Der Vertrag enthält folgende Regelungen:

§ 1 Die Verpachtung bezieht sich nur auf die Handelsvertretung.

...

Abs. 3

Der Pächter verpflichtet sich, den Teilbetrieb im eigenem Namen und für eigene Rechnung fortzuführen.

§ 4 Abs. 1