BFH - Urteil vom 04.11.2004
III R 21/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 192
BFH/NV 2005, 294
BFHE 2007, 321
BStBl II 2005, 168
DB 2005, 142
DStR 2005, 103
NJW-RR 2005, 682
NZG 2005, 230
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 14 K 621/97 - 21.6.2002 (EFG 2002, 1594),

Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

BFH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen III R 21/02

DRsp Nr. 2005/336

Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

»1. Wer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen ein Einzelunternehmen führt oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, wird, sofern das Treuhandverhältnis den Geschäftspartnern gegenüber nicht offengelegt wird, regelmäßig allein wegen seiner unbeschränkten Haftung zum (Mit-)Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn er den Weisungen des Treugebers unterliegt und im Innenverhältnis von jeglicher Haftung freigestellt ist. 2. Eine hiervon abweichende Beurteilung kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen --wie bei einer Handelsvertretung-- wesentlich durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in den Streitjahren 1987 bis 1991 mit seiner früheren Ehefrau --der Beigeladenen-- zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Laufe des Jahres 1993 kam es zur Trennung. Der Kläger war früher Verwaltungsbeamter; er wurde aus gesundheitlichen Gründen im Jahre 1989 frühpensioniert.