FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.05.2001
1 V 488/99
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 17 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Unternehmereigenschaft einer GmbH ohne wirtschaftliche Tätigkeit; Vorsteuerabzug aus Beratungskosten; Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 1 V 488/99

DRsp Nr. 2004/3342

Unternehmereigenschaft einer GmbH ohne wirtschaftliche Tätigkeit; Vorsteuerabzug aus Beratungskosten; Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer GmbH, die seit ihrer Gründung über mehrere Jahre hinweg keine Umsätze getätigt hat, und die auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorbringen kann, dass sie in der Folgezeit eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und steuerpflichtige Umsätze erzielen wird, die Unternehmereigenschaft fehlt. Die Gesellschaft ist aus diesem Grunde nicht zum Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten berechtigt.

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 17 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 23. April 1992 wurde die G. GmbH L. (GmbH) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Entwicklung, die Verwaltung und Verwertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, insbesondere in L. Mit Umwandlungsbeschluss vom 17. September 1999 wurde sie in die Antragstellerin - G. AG L. - umgewandelt.