I.
Streitig ist, ob die Klägerin Vorsteuerbeträge abziehen kann, die in Zusammenhang mit dem Erwerb und Halten von Beteiligungen stehen.
Die mit Satzung vom 6. Juli ... gegründete Klägerin, eine Aktiengesellschaft, erwarb in ... und ... sämtliche Anteile der folgenden Firmen:
Inländische Personengesellschaften
1. ... (B... KG)
2. ... (S... KG)
3. ... (M... KG)
Inländische Kapitalgesellschaften
4. ... (S...)
5. ... (M... GmbH)
6. ... (M... GmbH)
7. ... (M... GmbH)
Ausländische Gesellschaften
8. H... Ges. MbH & Co., ...
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