I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadtgemeinde, eröffnete im Jahre 1904 eine Kleinbahn für Personen- und Güterverkehr auf einer Streckenlänge von 8 km.
In der Mitte des vorigen Jahrhunderts stellte die Klägerin die Personenbeförderung auf der Schiene zugunsten eines Schienenersatzverkehrs mit Omnibussen ein. Den Betrieb dieser Kraftomnibuslinie übertrug sie auf ein privates Busunternehmen gegen Zahlung einer monatlichen Pacht.
Im Jahre 1977 stellte sie auch die Güterbeförderung ein.
Danach überließ die Klägerin die Gleise mit allen dazugehörigen bau- und signaltechnischen Anlagen kostenlos der Deutschen Bundesbahn (DB) zur Güterbeförderung.
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