FG Sachsen - Urteil vom 28.05.2008
4 K 821/06
Normen:
UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15a Abs. 1, § 2 Abs. 3; UStG § 1 Abs. 1a; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4; EWGRL 388/77 Art. 20 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1; UmwG § 123, 168; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStG 1993 § 15a Abs. 1; UStG 1993 § 2 Abs. 3; UStG 1993 § 1 Abs. 1a; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4; EWGRL 388/77 Art. 20 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1; UmwG § 123; UmwG § 168;
Fundstellen:
EFG 2009, 445

Unternehmereigenschaft eines Abwasserzweckverbands; Ausgliederung der Tätigkeit auf eine zu diesem Zweck gegründete GmbH; Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH aus an den Zweckverband gerichteten und von diesem beglichenen Abschlagsrechnungen für den Bau einer Kläranlage

FG Sachsen, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 821/06

DRsp Nr. 2009/4819

Unternehmereigenschaft eines Abwasserzweckverbands; Ausgliederung der Tätigkeit auf eine zu diesem Zweck gegründete GmbH; Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH aus an den Zweckverband gerichteten und von diesem beglichenen Abschlagsrechnungen für den Bau einer Kläranlage

1. Ein Abwasserzweckverband, der Aufgaben der Daseinsvorsorge und damit hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist mangels Unternehmereigenschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 2. Eine Ausgliederung der Tätigkeit des Abwasserzweckverbands auf eine zu diesem Zweck gegründete GmbH kann bereits wegen der fehlenden Unternehmereigenschaft des Zweckverbands keine Geschäftsveräußerung im Ganzen sein. 3. Erfolgt die Ausgliederung während des Baus einer Kläranlage, der noch von dem Zweckverband in Auftrag gegeben worden war, so ist die Korrekturvorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG nach ihrem Sinn und Zweck mit der Folge anzuwenden, dass die GmbH aus eigenem Recht zum Vorsteuerabzug aus den bereits vor der Ausgliederung an den Zweckverband gerichteten und von diesem beglichenen Abschlagsrechnungen berechtigt ist.

Tenor:

1. Der Bescheid über Umsatzsteuer 1998 vom 20.4.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.4.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 1998 auf ./. 3.698.945 DM festgesetzt wird.