Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (
I.
Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert, gegen dessen in dem Beschluss vom 15.5.2012 (
II.
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