OLG Brandenburg - Urteil vom 25.05.2020
1 W 5/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 186;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5/20

Untersagung einer unwahren Tatsachenbehauptung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 1 W 5/20

DRsp Nr. 2020/8393

Untersagung einer unwahren Tatsachenbehauptung

Zwar trägt grundsätzlich der Verletzte im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung einer angeblichen Äußerung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gegner rechtswidrig gehandelt hat und seine Behauptung unwahr ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unterlassungsanspruch auf eine üble Nachrede gestützt wird. In diesem Fall trägt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in den zivilgerichtlichen Ehrenschutz transformierten Beweisregelung des § 126 StGB grundsätzlich der Äußernde die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wahrheit der behaupteten Tatsache.

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. Januar 2020 - 2 O 5/20 - aufgehoben.

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Er habe gesagt, man müsse die Euthanasie im Dritten Reich aus ihrer Zeit heraus verstehen.