FG Nürnberg - Urteil vom 18.07.2006
I 51/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, 3, 4, 5, 6 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Unterschiedliche Behandlung von Flug- und Bahnkosten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verfassungsgemäß

FG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen I 51/05

DRsp Nr. 2006/29754

Unterschiedliche Behandlung von Flug- und Bahnkosten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verfassungsgemäß

Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn bei Benutzung von Flugzeugen im Rahmen von Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung die tatsächlichen Flugkosten und bei Benutzung der Bahn Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, 3, 4, 5, 6 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Heimflüge im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und im Streitjahr 2002 in A. wohnten. Der Kläger ist Diakon, die Klägerin Syndikus-Anwältin der D. AG in B.. Die Klägerin hat seit 01.02.2001 eine weitere Wohnung in B., C.-Str. 47.

In der Einkommensteuererklärung für 2002 machte die Klägerin u.a. Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.052 EUR (Miete, Nebenkosten, Telefon, Absetzung für Abnutzung -AfA- Einrichtungsgegenstände, Haushaltswaren) und Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zunächst wie folgt geltend: