FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2012
10 K 4095/09
Normen:
EStG § 19 Abs. 3 S. 2; EStG § 38 Abs. 3a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2; GG Art. 106 Abs. 3;

Unterschiedliche Besteuerung von Gegenwertzahlungen und Sanierungsgeldern ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2012 - Aktenzeichen 10 K 4095/09

DRsp Nr. 2013/2578

Unterschiedliche Besteuerung von Gegenwertzahlungen und Sanierungsgeldern ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG

1. Die Besteuerung von Gegenwertzahlungen, zu denen der Arbeitgeber gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bei seinem Ausscheiden verpflichtet ist, nach § 19 Abs. 3 S. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers ist verfassungsgemäß. 2. Zwischen Sanierungsgeldern und Gegenwertzahlungen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ihre ungleiche steuerliche Behandlung gerechtfertig ist und keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. 3. Die Besteuerung der Gegenwertzahlung knüpft an die Gewährleistung von Zukunftssicherungsleistungen für den Arbeitnehmer an, so dass die Gesetzgebungskompetenz für die Besteuerung von Leistungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis dem Bund zusteht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 3 S. 2; EStG § 38 Abs. 3a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2; GG Art. 106 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob Gegenwertzahlungen des X Kirchenbezirks … (im Folgenden: Kirchenbezirk) an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.