Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen, insbesondere, ob die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen zulässig ist.
Die Antragstellerin mit Sitz in O hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG, [...].
Die Antragstellerin betreibt in X Gemeinden Spielhallen, in denen Glücksspiel mit Geldspielautomaten betrieben wird.
1.
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