BFH - Beschluss vom 07.09.2011
I B 157/10
Normen:
EStG 2002 § 50a Abs. 5 S. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 6
AOSt 2012, 6
BFH/NV 2012, 95
BFHE 235, 215
BStBl II 2012, 590
DB 2011, 2695
DStRE 2012, 89
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 304/10

Unterschiedliche Einkünfte trotz Vereinbarung eines Pauschalhonorars für mehrere von einem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger zu erbringende Leistungen

BFH, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen I B 157/10

DRsp Nr. 2011/20383

Unterschiedliche Einkünfte trotz Vereinbarung eines Pauschalhonorars für mehrere von einem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger zu erbringende Leistungen

1. Ein einheitliches Pauschalhonorar für mehrere von einem beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger zu erbringende Leistungen kann zu unterschiedlichen Einkünften führen und ist daher aufzuteilen, sofern nicht einer Leistung eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Bestätigung der Senatsurteile vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550, und vom 19. Dezember 2007 I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398). Dies gilt auch für Zwecke der Haftung des Vergütungsschuldners (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 2002).2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21. Juni 1999 wird, soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, nur die Rechtsprechung des EuGH vor dem 21. Juni 1999 berücksichtigt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen" (Slg. 2006, I-9461) und die sich daraus ergebenden Grundsätze zur Berücksichtigung von unmittelbar mit der erbrachten Dienstleistung zusammenhängenden Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren dazu nicht gehören.

Normenkette: