Nach Abschluss eines bis zum Bundesfinanzhof - BFH - führenden Rechtsmittelverfahrens, für welches der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 18. Juli 1989 bis 20. Mai 1997 Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 gewährt hatte, setzte der Beklagte für den Zeitraum der Vollzugsaussetzung durch Bescheid vom 15. Mai 1997 Aussetzungszinsen in Höhe von 4.215 bzw. 8.272 DM fest.
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