FG Hamburg - Urteil vom 27.08.2009
2 K 185/07
Normen:
EStG § 5a;
Fundstellen:
DStRE 2010, 716
EFG 2010, 134

Unterschiedsbetrag bei der Tonnagebesteuerung

FG Hamburg, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 2 K 185/07

DRsp Nr. 2009/25791

Unterschiedsbetrag bei der Tonnagebesteuerung

1. § 5a Abs. 4 EStG trifft für die Verteilung des Unterschiedsbetrages auf die Gesellschafter keine Regelung, deswegen sind die handels- bzw. gesellschaftsrechtlichen Regelungen maßgeblich. 2. Insbesondere ergibt sich nicht aus § 5a Abs. 4a S. 2 EStG, dass der Unterschiedsbetrag zwingend nach der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zu verteilen ist. Trotz des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 5a EStG als systemfremde Subventionsnorm ist für eine den Wortlaut erweiternde Auslegung kein Raum.

Normenkette:

EStG § 5a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG abweichend von der Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen entsprechend der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelungen auf die Gesellschafter zu verteilen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Ein-Schiffs-Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom ... 2000 der Betrieb des Containerschiffes MS 'A' im internationalen Seeverkehr.

Der Gesellschaftsvertrag enthält insbesondere folgende Regelungen:

§ 9 Ergebnisverteilung