BFH - Urteil vom 18.08.2005
II R 68/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 360
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1366/01

Unterschreitung des Klagebegehrens durch das FG

BFH, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen II R 68/03

DRsp Nr. 2005/20863

Unterschreitung des Klagebegehrens durch das FG

Unterschreitet das FG das Klagebegehren und verstößt damit gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren, liegt darin ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (Anschluss an BFH-Urteil VIII R 61/97, BStBl II 1999, 483).

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb durch Abtretungsvertrag vom 3. August 1993 von Frau F einen Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz (VermG) bezüglich eines in X gelegenen Grundstücks gegen Zahlung eines Geldbetrages von 530 000 DM. Durch Bescheid der Stadt X (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen) vom 24. Juni 1997 wurde der Klägerin das Grundstück zu Eigentum übertragen. In diesem Bescheid wurde u.a. der von der Klägerin zum Ausgleich untergegangener Grundstücksbelastungen zu hinterlegende Ablösebetrag auf 20 244,82 DM festgesetzt. Das Grundstückseigentum sollte erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides und der Hinterlegung des festgesetzten Ablösebetrages auf die Klägerin übergehen. Der Bescheid wurde am 29. Juli 1997 bestandskräftig. Die Klägerin hat den Ablösebetrag nicht gezahlt.