I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb durch Abtretungsvertrag vom 3. August 1993 von Frau F einen Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz (VermG) bezüglich eines in X gelegenen Grundstücks gegen Zahlung eines Geldbetrages von 530 000 DM. Durch Bescheid der Stadt X (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen) vom 24. Juni 1997 wurde der Klägerin das Grundstück zu Eigentum übertragen. In diesem Bescheid wurde u.a. der von der Klägerin zum Ausgleich untergegangener Grundstücksbelastungen zu hinterlegende Ablösebetrag auf 20 244,82 DM festgesetzt. Das Grundstückseigentum sollte erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides und der Hinterlegung des festgesetzten Ablösebetrages auf die Klägerin übergehen. Der Bescheid wurde am 29. Juli 1997 bestandskräftig. Die Klägerin hat den Ablösebetrag nicht gezahlt.
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